Leitfaden
Stundenlohnarbeiten: was vereinbart sein muss
Regiearbeiten oder Stundenlohnarbeiten sind Leistungen, die nicht nach Einheitspreisen, sondern nach Aufwand abgerechnet werden: Stunden der Arbeitskräfte, Gerätestunden und verbrauchtes Material. Typisch sind kleine Zusatzleistungen, Arbeiten, deren Umfang sich vorab nicht beschreiben lässt, oder Hilfsleistungen für andere Gewerke. Ob und zu welchen Sätzen das möglich ist, regelt Ihr Vertrag. Die VOB/B nennt keine Prozentsätze, sondern spricht von angemessenen Zuschlägen; die Startwerte im Rechner sind deshalb nur Beispiele.
Ist die VOB/B vereinbart, gilt eine wichtige Hürde: Nach VOB/B § 2 Abs. 10 werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Halten Sie deshalb schriftlich fest, dass eine Arbeit als Stundenlohnarbeit beauftragt ist, bevor die Kolonne anfängt.
Für die Abrechnung verweist VOB/B § 15 zuerst auf die vertraglichen Sätze. Fehlen sie, gilt die ortsübliche Vergütung; lässt sich auch die nicht feststellen, werden die Aufwendungen für Lohn, Stoffe, Geräte, Fracht und Sozialkosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Gemeinkosten und Gewinn sowie der Umsatzsteuer vergütet.
Dazu kommen nach VOB/B (Fassung 2016) Fristen: Der Beginn der Arbeiten ist vorher anzuzeigen, Stundenlohnzettel sind je nach örtlicher Übung täglich oder wöchentlich einzureichen, und der Auftraggeber gibt sie bescheinigt binnen 6 Werktagen zurück. Nicht fristgerecht zurückgegebene Zettel gelten als anerkannt. Abzurechnen ist spätestens in Abständen von 4 Wochen. Bei einem Bauvertrag ohne VOB/B gelten diese Fristen nur, wenn Sie sie vereinbaren.
So führen Sie Regiebericht und Stundenlohnzettel
Gute Zettel sind kurz und eindeutig. „Graben für Drainage, Achse 3 bis 5, Tiefe ca. 1,2 m“ ist prüfbar, „Zusatzarbeiten Außenanlage“ ist es nicht. Fotos vom Zustand vor und nach der Arbeit erleichtern die Bestätigung.
Wer Stundenlohnzettel bestätigt, prüft drei Dinge: ob die Arbeit als Stundenlohnarbeit angeordnet war, ob Stunden und Geräte plausibel zur Leistung passen und ob keine Leistung auftaucht, die bereits im Leistungsverzeichnis enthalten ist. Je klarer Ihr Zettel diese Fragen beantwortet, desto schneller kommt er unterschrieben zurück.
In der Vorlage tragen Sie Lohn, Geräte und Material in drei Tabellen ein; die Beträge werden je Zeile auf Cent gerundet, die Zuschläge stehen in eigenen Feldern je Gruppe. Die Zusammenstellung zeigt Zwischensumme, Zuschläge, Nettosumme, Umsatzsteuer und Bruttosumme. Den ausgefüllten Bericht exportieren Sie aus dem Rechner als PDF oder Excel-Datei. Bewährt hat sich diese Reihenfolge:
- Vor Beginn: die Anordnung als Stundenlohnarbeit schriftlich festhalten, mit Auftragsnummer und kurzer Beschreibung, und den Beginn anzeigen.
- Täglich: je Arbeitskraft Qualifikation oder Name und Stunden, je Gerät Art und Stunden, Material mit Menge und Einheit.
- Trennen: Was ohnehin zur vertraglichen Leistung gehört, kommt nicht auf den Zettel, sonst wird doppelt abgerechnet.
- Unterschrift: der Bauleiter des Auftragnehmers und, als Bestätigung der Stunden, der Auftraggeber oder die Bauüberwachung.
- Nachhalten: Datum der Übergabe notieren, damit Sie die Rückgabefrist verfolgen können.
Rechenweg und typische Fehler
Der Rechner bewertet jede Gruppe für sich: Lohn als Arbeitskräfte mal Stunden mal Stundensatz, Geräte als Anzahl mal Stunden mal Gerätesatz, Material als Menge mal Einheitspreis. Auf die Summe jeder Gruppe wird ihr Zuschlag gerechnet. Die Nettosumme ist die Summe aller Gruppen mit Zuschlag; darauf rechnet der Rechner die Umsatzsteuer, voreingestellt 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG.
Im Beispiel ergibt der Lohn 568,00 € Basis und 85,20 € Zuschlag, die Geräte 325,00 € und 32,50 €, das Material 440,00 € und 44,00 €. Zusammen sind das 1.333,00 € Zwischensumme und 161,70 € Zuschläge, also 1.494,70 € netto. Tragen Sie einen Umsatzsteuersatz ein, wird die Steuer auf diese Nettosumme berechnet.
Jede Zeile und jeder Zuschlag wird auf Cent gerundet, und die Summen werden aus den gerundeten Werten gebildet. So geht der ausgedruckte Zettel auf, auch wenn jemand ihn mit dem Taschenrechner nachprüft. Häufige Fehler:
- Stunden ohne Datum oder ohne Bezug zur Anordnung lassen sich keiner Leistung zuordnen.
- Doppelter Zuschlag: Enthält Ihr vereinbarter Stundensatz schon Gemeinkosten und Gewinn, setzen Sie den Zuschlag für Lohn auf 0 %.
- Gerät mit Bedienung: Ist der Fahrer im Gerätesatz enthalten, erscheint er nicht noch einmal unter Lohn.
- Material ohne Einheit oder ohne Lieferschein ist nicht prüfbar.
- Zuschläge gehören auf Nettobeträge, nicht auf Beträge mit Umsatzsteuer.
Fragen zum Regiebericht
Was ist der Unterschied zwischen Regiebericht und Stundenlohnzettel?
Auf der Baustelle meinen beide meist dasselbe: den Nachweis über Arbeiten, die nach Aufwand statt nach Einheitspreisen abgerechnet werden. Die VOB/B spricht von Stundenlohnzetteln. Manche Firmen nennen den Tageszettel mit Stunden Stundenlohnzettel und die Zusammenstellung mit Preisen Regiebericht. Unsere Vorlage enthält beides auf einem Blatt.
Werden Stundenlohnarbeiten ohne Vereinbarung bezahlt?
Ist die VOB/B vereinbart, nach VOB/B § 2 Abs. 10 nur dann, wenn sie vor Beginn ausdrücklich als Stundenlohnarbeiten vereinbart wurden. Ob ohne diese Vereinbarung eine andere Vergütung in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab. Halten Sie die Vereinbarung deshalb schriftlich fest, mit Auftragsnummer und Beschreibung, und lassen Sie sie vor Arbeitsbeginn bestätigen.
Wie schnell muss der Auftraggeber Stundenlohnzettel zurückgeben?
Nach VOB/B § 15 Abs. 3 gibt der Auftraggeber die bescheinigten Stundenlohnzettel binnen 6 Werktagen nach Zugang zurück. Zettel, die er nicht fristgerecht zurückgibt, gelten als anerkannt. Das gilt nur, wenn die VOB/B vereinbart ist. Notieren Sie deshalb das Datum der Übergabe, am besten auf einer Kopie, die der Empfänger abzeichnet.
Welche Zuschläge sind üblich?
Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Die VOB/B spricht nur von angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn, wenn keine Sätze vereinbart sind. Die voreingestellten Zuschläge im Rechner sind Beispiele und kein Marktwert. Tragen Sie die Sätze aus Ihrem Vertrag oder Ihrer Kalkulation ein, getrennt für Lohn, Geräte und Material.
Wird die Umsatzsteuer automatisch berechnet?
Ja, auf die Nettosumme nach Zuschlägen. Voreingestellt ist der allgemeine Steuersatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG. Gilt für Ihre Leistung ein anderer Satz oder weist Ihre Rechnung keine Umsatzsteuer aus, ändern Sie den Satz oder setzen Sie ihn auf 0 %. Klären Sie steuerliche Fragen mit Ihrer Steuerberatung.